Im Landtag wurde über einen Aspekt der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 debattiert. Er betrifft die Bildung einer Infrastrukturgesellschaft, in der Aufgaben der Auftragsverwaltung von den Ländern auf den Bund übergehen. Es ist gut, dass Sachsen-Anhalt auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 nicht vor einem erheblichen Finanzloch steht. Das ist ein Erfolg, den wir ausdrücklich begrüßen.
Die Bildung einer privatrechtlich organisierten Infrastrukturgesellschaft auf Bundesebene sehe ich kritisch. Eine fachliche Notwendigkeit besteht nicht. Die Auftragsverwaltung der Länder für die Planung, den Bau und die Unterhaltung der Autobahnen und Bundesfernstraßen hat sich – bei allen Optimierungspotentialen – bewährt.
Für uns ist es ausgeschlossen, dass die Organisation in einer privatrechtlichen Gesellschaft zu einem Verkauf der Infrastruktur führt. Öffentliche Daseinsvorsorge gehört in öffentliche Hand! Und eine Infrastrukturgesellschaft darf nicht zur Einführung der Maut durch die Hintertür führen!
Dazu gibt es zwei Wege. Erstens: Die Unveräußerlichkeit der Straßen sowie der Infrastrukturgesellschaft könnte im Grundgesetz festgeschrieben werden. Zweitens: Als Rechtsform für die Infrastrukturgesellschaft könnte eine Anstalt öffentlichen Rechts gewählt werden. Hier ist noch Einiges zu klären.
Videoaufzeichnung des Tagesordnungspunktes: Dr. Grube Infrastrukturgesellschaft